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Ehrenordnung

der Sportfreunde Aegidienberg 58 e.V. ( SFA )

§ 1

Allgemeines

1.  Personen, die sich um den Verein Sportfreunde Aegidienberg 58 e.V. verdient gemacht haben, können geehrt werden.

2.  Die Ehrungen bestehen in der Verleihung der Silbernen Verdienstnadel, der Goldenen Verdienstnadel, der Silbernen Ehrennadel, der Goldenen Ehrennadel und sonstigen Auszeichnungen. Ferner kann die Ernennung zum Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzenden erfolgen.

§ 2

Silberne Verdienstnadel

Die Silberne Verdienstnadel kann verliehen werden:

1. für 10 jährige Tätigkeit in Verbandsinstanzen für die SFA; (z.B. in Vorständen,  als Schiedsrichter, in Spruchkammern, in  Ausschüssen usw.)

2. für 15 jährige ununterbrochene aktive sportliche Tätigkeit innerhalb der SFA ab dem 15. Lebensjahr;

3. für 10 jährige ehrenamtliche Tätigkeit bei der SFA; (im geschäftsführenden und erweiterten Vorstand, in Abteilungs- und Jugendvorständen sowie ehrenamtliche Trainer und Betreuer in den Abteilungen )

4. für 25 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft bei der SFA.

5.  für besondere Verdienste für die SFA können die in Nrn. 1 bis 4 genannten Zeiten  unterschritten werden; die außerordentlichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

§ 3

Goldene Verdienstnadel

Die Goldene Verdienstnadel kann an Inhaber der silbernen Verdienstnadel verliehen werden:

1.   für 20 jährige Tätigkeit in Verbandsinstanzen für die SFA; ( siehe § 2 Nummer 1 )

2.   für 25 jährige ununterbrochene aktive sportliche Tätigkeit innerhalb der SFA ab dem 15 Lebensjahr;

3.   für 20 jährige ehrenamtliche Tätigkeit bei der SFA; ( siehe § 2 Nummer 3 )

4.   für 40 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft bei der SFA.

5    für besondere Verdienste für die SFA können die in Nrn. 1 bis 4 genannten Zeiten unterschritten werden; die außerordentlichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

§ 4

Silberne Ehrennadel

Die Silberne Ehrennadel kann an Inhaber der goldenen Verdienstnadel verliehen werden:

1. für 30 jährige Tätigkeit in Verbandsinstanzen für die SFA; ( siehe § 2 Nummer 1)

2. für 35 jährige ununterbrochene aktive sportliche Tätigkeit innerhalb der SFA ab dem 15. Lebensjahr;

3. für 25 jährige ehrenamtliche Tätigkeit bei der SFA; ( siehe § 2 Nummer 3 )

4. für 50 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft bei der SFA;

5. für besondere Verdienste für die SFA, die über die in §  2 und § 3 genannten Verdienste hinausgehen

§ 5

Goldene Ehrennadel

Die Goldene Ehrennadel kann an Inhaber der silbernen Ehrennadel  verliehen werden:

1.  für 35 jährige Tätigkeit in Verbandsinstanzen für die SFA, ( siehe § 2 Nummer 1)

2.  für 45 jährige ununterbrochene aktive sportliche Tätigkeit innerhalb der SFA ab dem 15. Lebensjahr;

3.  für 30 jährige ehrenamtliche Tätigkeit bei der SFA; ( siehe § 2 Nummer 3 )

4.  für 60 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft bei der SFA;

5.  für außergewöhnliche Verdienste für die SFA, unter schriftlicher Niederlegung der Gründe.

§ 6

Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann ein Inhaber der Goldenen Ehrennadel ernannt werden:

1. nach langjähriger, mindestens 15 jähriger verdienstvoller Tätigkeit in ehrenamtlichen Funktionen der SFA, unter schriftlicher Niederlegung der Gründe;

2. eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, sofern sie sich um die SFA zu würdigende Verdienste erworben hat, unter schriftlicher Niederlegung der Gründe.

§ 7

Ehrenvorsitzender

Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden:

1.   wer auf eine langjährige, mindestens 10 jährige, verdienstvolle Führung der SFA zurückblicken kann, unter schriftlicher Niederlegung der Gründe.

2.   Der Ehrenvorsitzende ist von der Beitragszahlung freizustellen.

§ 8

Antragswesen, Zuständigkeiten

1. Die Ehrungen erfolgen auf Antrag.

2. Antragsberechtigt sind;

a) der Vereinsvorstand

b) die Abteilungsvorstände

c) der Ältestenrat

3. Über die Anträge entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Alle Ehrungen sind schriftlich festzuhalten und zu begründen.


§ 9

Verleihungsanlass

1. In der Regel sollen Ehrungen auf den jährlichen Abteilungsversammlungen oder auf der Jahreshauptversammlungen der SFA erfolgen;

2. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 10

Beurkundung

1. Die zu § 2 bis § 5 zu Ehrenden erhalten eine Urkunde und eine Ehrennadel.

2. Die zu § 6 und § 7 zu Ehrenden erhalten eine Urkunde und eine Ehrengabe.

§ 11

Widerruf

Grobes vereinsschädigendes Verhalten sowie Ausschluss aus dem Verein haben den Widerruf der Ehrungen zur Folge. Die Betroffenen sind verpflichtet, die Nadeln und Urkunden an den Verein zurückzugeben.

Ehrenordnung